Der Datenschutz stellt sicher, dass grundsätzlich jeder selbst darüber entscheiden kann, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt.
In Deutschland ist der Datenschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Dieses Grundrecht wird im Grundgesetz allerdings nicht explizit erwähnt. In den meisten Landesverfassungen wurde inzwischen allerdings eine Datenschutzregelung aufgenommen. Die Hauptprinzipien des Datenschutzes umfassen:
Datenvermeidung und Datensparsamkeit Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (…) sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren (…). [§ 3a Bundesdatenschutzgesetz]
Erforderlichkeit Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur dann erforderlich, wenn die jeweilige Aufgabe ohne die Daten nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann. Die Eignung der Daten für die Nutzung und Verarbeitung ist die Voraussetzung für eine Erforderlichkeit.
Zweckbindung Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben worden sind. Eine Datenverarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zweck ist als Zweckänderung oder Zweckdurchbrechung nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
Mit dem im US-Kongress verabschiedeten Cloud Act ist die Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Erfüllung von Datenschutzstandards durch die DSGVO passé. Wer international tätig ist, kann nicht beiden Vorgaben gerecht werden.
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Die Verunsicherung wegen der angeblichen Spionage bei Apple und Amazon ist groß. Auch das BSI zeigt sich besorgt. Die FDP fordert nun Aufklärung von der Bundesregierung über mögliche Auswirkungen hierzulande.
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Apple und Amazon dementieren einen Bericht, wonach beide Unternehmen Spionage-Chips in ihren Servern entdeckt hätten. Bloomberg hatte - unter Berufung auf nicht genannte Insider - geschrieben, dass in dem Fall bereits seit drei Jahren geheim ermittelt werde.
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Es gibt keine Hinweise darauf, dass die gehackten Facebook-Accounts zur Anmeldung an andere Dienste verwendet wurden. Dieses Ergebnis teilten die Betreiber des Sozialen Netzwerks nun nach ersten Untersuchungen mit.
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Weniger als zehn Prozent der unlängst gehackten Facebook Accounts stammen nach Angaben der irischen Datenschutzbehörde von europäischen Nutzern. Dennoch könnte der Vorfall für das Soziale Netzwerk aufgrund der DSGVO-Regularien teuer werden.
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Hacker hatten Zugriff auf fast 50 Millionen Facebook-Accounts. Wie das Soziale Netzwerk jedoch mitteilt, wären dabei keine Passwörter oder Ähnliches gestohlen worden. Die Angreifer erbeuteten vor allem Profil-Informationen wie Name, Geschlecht und Wohnort.
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Ganz plötzlich haben viele kleine Unternehmen erkannt, dass Datenschutz nicht nur für Facebook und Google gilt. Das zeigt zumindest eine aktuelle Studie des Bitkom. Nur ein Viertel der Firmen haben die neue DSGVO bis heute vollständig umgesetzt.
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Mit der DSGVO müssen Unternehmen vorab das Risiko ihrer Datenverarbeitung bewerten. Ein nützliches Instrument hierfür ist die freiwillige Datenschutz-Folgenabschätzung.
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Viele Bundesbürger wünschen sich eine schnellere Digitalisierung der Behörden. Damit könnten lästige und oft langwierige Gänge zum Amt wegfallen. Dem entgegen stehen aber vor allem Gesetze, die ein persönliches Erscheinen erforderlich machen.
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Mangelnder Verbraucherschutz bei Facebook - der EU-Kommission reißt so langsam der Geduldsfaden. EU-Kommissarin Jourova will nicht länger warten und fordert Resultate. Sonst drohen Sanktionen.
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