Bewertungs-Portale

Persönlichkeitsschutz bei Online-Bewertungen

30.07.2013
Die Kontaktdaten des Verfassers einer Online-Bewertung im Internet darf nicht einfach durch den Portalbetreiber an Dritte herausgegeben werden.
Den Schutz der Anonymität von Autoren bei Online-Bewertungsportalen hat das Landgericht München I in einem Urteil vom 3. Juli 2013 bestätigt. Verhandelt wurde die Auskunftsklage einer Kinderärztin gegen das Arztempfehlungsportal Jameda. Die Kinderärztin klagte auf die Herausgabe der Kontaktdaten des Autors einer Bewertung, um gegen diesen einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Diese Herausgabe verweigerte der Portalbetreiber mit Verweis auf den Datenschutz – und bekam vom Gericht nun recht (Aktenzeichen 25 O 23782/12).
In seiner Urteilsbegründung erklärt das Landgericht, dass die Herausgabe personenbezogener Daten durch einen Telemedienanbieter nur zulässig ist, wenn der Autor eingewilligt habe oder die Herausgabe durch die zuständigen Stellen insbesondere zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr verlangt werde. Diese Voraussetzung sah das Gericht im Fall der Kinderärztin, die sich durch die Bewertung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah, nicht gegeben. Weiter stellte das Gericht klar, dass die Zusicherung der Anonymität für die Autoren von Bewertungen durch den Portalbetreiber zu Recht gegeben wird.

Fazit

Im konkreten Dall darf sich der Portalbetreiber freuen, dass das Gericht die Herausgabe der Kontaktdaten von Nutzern auch auf Aufforderung durch Ärzte oder Anwälte als unzulässig betrachtet hat. In anderen Fällen können andere Gerichten allerdings auch zu einem anderen Ergebnis kommen.

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